Wegweisendes Urteil zur Haftung bei Wegeunfall in der Rufbereitschaft

Die Rufbereitschaft ist ein heikles Thema, insbeondere auch wenn es um die Wertung als Arbeitszeit und die Haftung bei Wegeunfällen geht. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt ein wegweisendes Urteil zur Haft bei Wegeunfällen in der Rufbereitschaft gefällt. Ein Oberarzt wurde während der Rufbereitschaft ins Klinikum gerufen. Auf dem Weg vom Wohnort zur Klinik kam er mit seinem Privatfahrzeug von der Strasse ab. Am Auto entstand ein Sachschaden von 5730 Euro. Der Oberarzt verlangte von seinem Arbeitgeber die Erstattung des Schadens. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben jeweils einen Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers abgelehnt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Urteile aufgehoben und dem Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber zugesprochen (BAG vom 22. Juni 2011, Az.: 8 AZR 102/10).

Das Bundesarbeitsgericht begründet sein Urteil damit, dass jeder Arbeitnehmer zwar grundsätzlich seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen hätte, wozu auch Schäden an seinem Fahrzeug gehörten.

Eine Ausnahme sei aber dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert werde, seine Arbeit anzutreten, und er “die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen”.

[ftd]

Risikomanagement in Versicherungen: VAG Novelle verabschiedet

RechtDer deutsche Bundestag hat am 15. November 2007 die 9. Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verabschiedet.

Die 9. VAG Novelle definiert explizit die Anforderungen an das Risikomanagement der Versicherungen. Dies wird flankiert durch den jüngsten Entwurf der “Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Versicherungen” MaRisk für die Versicherungen. Die MaRisk werden in ihrer endgültigen Version Ende 2008 durch Rundschreiben des BaFin veröffentlicht.

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Überarbeitete MaRisk des BaFin veröffentlicht

RechtDie Konsultationsphase zur Überarbeitung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement des BaFin ist abgeschlossen (bcm-news berichtete).

Bezüglich deer Regelungen zum Notfallmanagement im Abschnitt AT 7.3 wurden die Neuformulierungen aus den Konsultationspapieren übernommen.

Dies betrifft insbesondere die Notwendigkeit bei internen und externen Auslagerungen die Notfallpläne aufeinander abzustimmen.

Die MaRisk sind mit Wirkung ab 01.11.2007 gültig und können von der Homepage des BaFin abgerufen werden (Aufsichtspraxis->Rundschreiben->2007).

Zweiter Entwurf der Outsourcing Regelungen des BaFin veröffentlicht

RechtDas BaFin hat den zweiten Entwurf der neuen Outsourcing Regelungen im Rahmen der MaRisk am 13. August veröffentlicht.

Bezüglich des Notfallmanagements gibt es zwei Änderungen:

1. Im Gegensatz zum ersten Entwurf wird die Notwendigkeit von Vorsorgekonzepten auf zeitkritische Aktivitäten und Prozesse eingeschränkt.

2. im Falle der Auslagerung zeitkritischer Aktivitäten und Prozesse haben das auslagernde Institut und das Auslagerungsunternehmen über aufeinander abgestimmte Notfallkonzepte zu verfügen (zuvor: “über ein abgestimmtes Notfallkonzept”). Weiterlesen…

Überarbeitung der MaRisk des BaFin stellen neue Anforderungen an das BCM

RechtDie Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) des BaFin befinden sich derzeit in der Konsultationsphase für die Überarbeitung der Outsourcing Regelungen in AT 9.

Die Entwurfsfassung sieht auch Änderungen im Teil Notfallmanagement (AT 7.3) vor. Nach der Entwurfsfassung müssen im Rahmen des Outsourcings die Notfallpläne aufeinander abgestimmt werden.

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MaRisk für Versicherungen fordert Notfallmanagement

Die im Entwurf vorliegenden Mindestanforderungen für das Risikomanagement für den Versicherungsbereich fordern explizit die Einrichtung eines Notfallmanagements:

Entwurfstext:

“Unternehmen haben für die gemäß der Risikostrategie in Erwägung gezogenen Notfälle, in denen die Geschäftsorganisation (z.B. Einsatz von IT Systemen, Aktivitäten, Prozesse, Abläufe etc.) versagt, Vorsorge zu treffen (Notfallkonzept). Ziel eines Notfallkonzepts ist es, bei großen Störungen der Organisation, mit Hilfe von festgelegten Maßnahmen eine schnelle Rückkehr in den Normalbetrieb zu organisieren, die mit möglichst geringen Schäden einhergeht.”