Das BaFin hat die MaRisk VA veröffentlicht.
Die “Mindestanforderungen an das Risikomanagement” (MaRisk VA) legen den seit dem 01. Januar 2008 geltenden § 64a Versicherungsaufsichtsgesetz “Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen”(VAG) für die Aufsicht verbindlich aus, der Mindeststandards für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und vor allem für ein angemessenes Risikomanagement vorsieht.
Die Anforderungen an das Notfallmanagement sind in Abschnitt 9 geregelt:
1 Unternehmen haben Vorsorge (Notfallplanung) zu treffen für Störfälle, Notfälle und Krisen, in denen die Kontinuität der wichtigsten Unternehmensprozesse und –systeme nicht mehr gewährleistet ist und die normalen Organisations-/Entscheidungsstrukturen nicht mehr ausreichen, um sie zu beherrschen.
Ziel der Notfallplanung ist die Fortführung der Geschäftstätigkeit mit Hilfe von definierten Verfahren und der Schutz von Personen und Sachen sowie Vermögen im Sinne der Wertschöpfung.
2 Die Notfallplanung ist regelmäßig hinsichtlich Wirksamkeit und Angemessenheit zu überprüfen.
3 Die Notfallplanung muss den beteiligten Geschäftsbereichen zur Verfügung gestellt werden.
Die Versicherungen verfügen somit ebenfalls wie die Finanzdienstleister über konkretisierte Regelungen, die Basis für Prüfungen des Risikomanagements sein werden.
Die MaRisk für Finanzdienstleister befinden sich derzeit in Überarbeitung beim BaFin.