Manager sollen für Pflichtverletzungen beim Risikomanagement ins Gefängnis

Am kommenden Mittwoch ist ein Gesetzespaket im Kabinett, das unter anderem eine deutliche Verschärfung der Haftung von Managern bei Pflichtverletzungen im Risikomanagement vorsieht. Bis zu fünf Jahre Gefängnis oder Geldstrafen von bis zu 11 Millionen Euro drohen Managern, die vorsätzlich oder fahrlässig handeln und Unternehmen hierdurch Schaden zugefügt wird. Der Entwurf der Gesetze liegt dem Handelsblatt vor. Die D&O-Versicherungen werden dies wohl mit einer Beitragserhöhung honorieren.

75.000 Dollar Strafe für ein fehlendes BCM/ITSCM

Veröffentlichte Beispiele von Sanktionen für ein fehlendes oder unzulängliches BCM bzw. ITSCM sind sehr selten. Selbstverständlich wird kein Unternehmen mit so einem Makel haussieren gehen. Der Mangel wird dann verdeckt und schnell unter Zuhilfenahme diskreter Berater behoben. Umso erstaunlicher, dass Continuitycentral einen aktuellen Fall aus den USA mitsamt Dokumentation des Schriftverkehrs öffentlich macht. Bei dem Fall aus dem Mai 2011 wird dem amerikanischen Finanzdienstleister Capital Market Services LLC (“CMS”) von der National Futures Association vorgeworfen, Handelssysteme ohne Backup betrieben zu haben um Kosten zu sparen. Mehrere dokumentierte Ausfälle der Systeme waren die Folge und Kunden waren nicht mehr in der Lage zu handeln. CMS soll als Konsequenz dieser Verstösse gegen die regulatorischen Anforderungen mit einer Strafe in Höhe von 75.000 Dollar belegt worden sein.

Wegweisendes Urteil zur Haftung bei Wegeunfall in der Rufbereitschaft

Die Rufbereitschaft ist ein heikles Thema, insbeondere auch wenn es um die Wertung als Arbeitszeit und die Haftung bei Wegeunfällen geht. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt ein wegweisendes Urteil zur Haft bei Wegeunfällen in der Rufbereitschaft gefällt. Ein Oberarzt wurde während der Rufbereitschaft ins Klinikum gerufen. Auf dem Weg vom Wohnort zur Klinik kam er mit seinem Privatfahrzeug von der Strasse ab. Am Auto entstand ein Sachschaden von 5730 Euro. Der Oberarzt verlangte von seinem Arbeitgeber die Erstattung des Schadens. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben jeweils einen Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers abgelehnt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Urteile aufgehoben und dem Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber zugesprochen (BAG vom 22. Juni 2011, Az.: 8 AZR 102/10).

Das Bundesarbeitsgericht begründet sein Urteil damit, dass jeder Arbeitnehmer zwar grundsätzlich seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen hätte, wozu auch Schäden an seinem Fahrzeug gehörten.

Eine Ausnahme sei aber dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert werde, seine Arbeit anzutreten, und er “die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen”.

[ftd]

Industriekonzerne prüfen, ob Sie Manager für Lieferausfälle nach Japan haftbar machen können

Laut einem Bericht in der ftd fürchten die Managerhaftpflichtversicherungen D&O (Directors and Officers Liability) neue Schäden aus den Lieferunterbrechungen nach der Katastrophe in Japan. Die Versicherer erwarten, dass Industrieunternehmen ihre Vorstände für die Lieferausfälle haftbar machen können. Wenn Manager keine angemessene Notfallvorsorge für den Ausfall von Lieferanten getroffen haben und dem Unternehmen hierdurch Schäden entstehen, können diese für diese Schäden haftbar gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dem Manager Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Eine D&O-Versicherung schützt den Manager, nicht das Unternehmen, gegen diese Schadenersatzansprüche.

Vorstände und GmbH-Geschäftsführer haften bei Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die Beweislast liegt beim Vorstand / Geschäftsführer!

Dieser hat nachzuweisen, dass

  • er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist,
  • dass der von ihm verursachte Schaden unvermeidlich war.

Wenn durch eine Notfallvorsorge der Schaden vermeidbar gewesen wäre, kommt der Vorstand / Geschäftsführer in die Situation, dass er persönlich für den eingetretenen Schaden haftbar gemacht werden kann. Hier greift dann die D&O Versicherung, sofern diese mit einer entsprechenden Deckung abgeschlossen wurde.

Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Vorstand der Deutschen Bahn AG

Die Berliner Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Vorstand der Deutschen Bahn AG wegen fahrlässiger Körperverletzung. Hintergrund sind die Ausfälle von Klimaanlagen in ICEs im vergangenen Sommer. Die Bahn hat 27.000 Fahrgästen Entschädigungen bezahlt, nachdem sie in überhitzten Zügen festsaßen und zum Teil in Krankenhäuser eingeliefert werden mussten..

Die Behörde ermittelt, ob die Vorstände schon vor den Vorfällen wussten, dass die Klimaanlagen den Anforderungen nicht gewachsen sind. Im Visier der Ermittler sind auch Zugchefs und Zugbegleiter.

Derartige Rechtsfälle haben für das BCM eine hohe Relevanz. Denn Vorstände und Geschäftsführer haften bereits bei fahrlässigem Handeln.

Datenverlust kann teuer werden

Die Vernichtung von Daten auf einem Computer kann teuer werden. Der Bundesgerichtshof wies jetzt ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zurück, das den Schaden auf den Preis für eine neue Festplatte begrenzt hatte. Maßgeblich seien nicht nur die Kosten für die Rekonstruktion der Daten, sondern auch Störungen im Betriebsablauf. Im Streitfall hatte der zwölf Jahre alte Sohn eines Mitarbeiters eines Ingenieurbüros bei der Installation eines Computerspiels den Datenbestand für die Planung von Steuerungsanlagen zerstört (Az.: VI ZR 173/07).

Quelle: FAZ vom 25.02.2009