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IT-Sicherheitsgesetz

Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz). Das Gesetz wurde am Freitag 12. Juni 2015 verabschiedet. Rechtsverordnungen legen fest, wer als Betreiber kritischer Infrastrukturen gilt und den Anforderungen des Gesetzes unterliegt. Zu den Anforderungen zählen die Herstellung eines Mindestniveaus an IT-Sicherheit nach Branchen-Standards, Nachweise mittels Zertifizierungen hierüber sowie eine Meldepflicht bei Störungen. Ein Verstoß gegen das Gesetz ist mit Bußgeldern bis 100.000 Euro bewehrt.

Das IT-Sicherheitsgesetz ist ein Artikelgesetz, das andere Gesetze ändert und ergänzt. In erster Linie betrifft dies das BSI-Gesetz.

“Um Defiziten im Bereich der IT-Sicherheit insbesondere auch außerhalb der Bundesverwaltung wirksam zu begegnen, wurde das BSI mit neuen Aufgaben und Befugnissen ausgestattet:

  • Nach § 8a BSIG Betreiber Kritischer Infrastrukturen, müssen die Einhaltung von IT-Sicherheit nach dem Stand der Technik regelmäßig gegenüber dem BSI nachweisen. Sofern Sicherheitsmängel aufgedeckt werden, darf das BSI im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden deren Beseitigung anordnen.
  • Das BSI wird nach § 8b BSIG die zentrale Meldestelle für die IT-Sicherheit Kritischer Infrastrukturen. Diese müssen dem BSI erhebliche Störungen ihrer IT melden, sofern sie Auswirkungen auf die Verfügbarkeit kritischer Dienstleistungen haben können. Umgekehrt hat das BSI sämtliche für Abwehr von Angriffen auf die IT-Sicherheit Kritischer Infrastrukturen relevanten Informationen zu sammeln, zu bewerten und an die Betreiber sowie die zuständigen (Aufsichts-)Behörden weiterzuleiten.
  • Sofern bei einem Betreiber Kritischer Infrastrukturen meldepflichtige Störungen der IT auftreten, darf das BSI erforderlichenfalls auch die Hersteller der entsprechenden IT-Produkte und -systeme gemäß § 8b BSIG zur Mitwirkung verpflichten.
  • Dem BSI wird die Befugnis eingeräumt, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 14 und 17 BSIG, IT-Produkte auf ihre Sicherheit hin zu untersuchen.
  • Die Befugnis des BSI aus § 5 BSIG zur Analyse von Schnittstellen- und Protokolldaten in den Netzen der Bundesverwaltung wird dahingehend erweitert, dass die Bundesbehörden das BSI nunmehr bei dieser Tätigkeit unterstützen müssen.
  • Zur Stärkung der IT-Sicherheit der Bundesverwaltung wird das BSI verpflichtet, Mindeststandards für die IT der Bundesverwaltung zu erarbeiten. Die Möglichkeit des BMI, diese Mindeststandards für alle Behörden als verbindlich zu erklären, wird erleichtert, da nur noch das Benehmen (statt des Einvernehmens) mit dem IT-Rat hergestellt werden muss.”

Die Erstellung der Rechtsverordnungen zur Umsetzung des IT-Sicherheitsgesetzes erfolgt in 2016 in zwei Losen:

Los 1: Energie, IT + TK, Ernährung, Wasser im 1. Qrt. 2016

Los 2: Finanzen, Transport + Verkehr, Gesundheit im 4. Qrt. 2016.

 

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