Ein Fachbeitrag für Sicherheitsverantwortliche in den Unternehmen: „Drohnen: Gefahren und deren Abwehr aus rechtlicher Sicht“
Bonn, 20.10.2015 – Wenn Drohnen angreifen, reicht die Phantasie kaum aus, sich das Gefahrenpotenzial vorzustellen. Wie reagieren Sicherheitsverantwortliche in den Unternehmen auf dieses Sicherheitsrisiko? Sollten sie es bei passiv-organisatorischen Gegenmaßnahmen (z. B. Spannen von Sicherheitsnetzen) belassen? Oder dürfen sie die Drohne auch aktiv bekämpfen? Bei der Beantwortung dieser Fragen herrscht weitverbreitete Rat- und Hilflosigkeit.
Deshalb hat sich der Sicherheits-Berater an einen Rechtsanwalt, Dr. Ulrich Dieckert (überörtliche Sozietät Witt Roschkowski Dieckert – www.wrd.de), gewandt. Der Experte, der Errichter bei der Einführung sicherheitstechnischer Einrichtungen berät, stellte dem Sicherheits-Berater seine Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen als Gastbeitrag zur Verfügung:
„Drohnen: Gefahren und deren Abwehr aus rechtlicher Sicht“. Darin diskutiert er zum Beispiel, ob sich rechtliche Definitionen wie „Notwehr“, „Notstand“, „Selbsthilfe“ oder „vorläufige Festnahme“ für die Abwehr von Drohnen eignen.
Den 24-seitigen Fachbeitrag hat der Sicherheits-Berater auf www.sicherheits-berater.de online gestellt. Er ist durch Klick auf den dort vorhandenen Drohnen-Button aufrufbar (oder www.sicherheits-berater.de/SIB/Gastbeitrag_Drohnen_Dr_Dieckert.pdf). Schnellleser finden in Ausgabe 20/2015 des Sicherheits-Berater vom 15. Oktober 2015 eine Zusammenfassung. Auch diese ist online einsehbar – unter dem Kurzlink http://bit.ly/1VTKWDs.
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