Seveso-III-Richtlinie zum Schutz vor Störfällen in Chemieanlagen in Kraft getreten
Am 13. August 2012 ist die Seveso-III Richtlinie in Kraft getreten. Im Amtsdeutsch heisst die “Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen”. Bei der Richtlinie handelt es sich um eine Novellierung der Seveso-II-Richtlinie. Die Richtlinie zielt auf den Schutz der Bevölkerung vor Störfällen in Chemieanlagen. Betroffen sind in Deutschland etwa zehntausend Industriebetriebe, in denen große Mengen gefährlicher Stoffe lagern. Die Betreiber werden in der Richtlinie dazu verpflichtet “alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen zu mildern und zu beseitigen” (Tz 12). “Domino-Effekte” durch die Nähe von Betrieben sollen durch den Austausch von Informationen verringert werden (Tz 14). Der Nachweis über die Maßnahmen und Notfallpläne hat über einen Sicherheitsbericht an die zuständigen Behörden zu erfolgen (Tz 15). “Zur Sicherung der Notfallbereitschaft (…) müssen interne und externe Notfallpläne aufgestellt und Verfahren aufgestellt werden, die sicherstellen, dass diese Pläne erprobt und erforderlichenfalls überarbeitet werden …”. Zum internen Notfallplan soll das Personal gehört werden, zum externen Notfallplan die Öffentlichkeit (Tz 16). Die Politik muss in den Flächennutzungsplanungen für angemessene Abstände sorgen (Tz 18). Bei Eintreten eines schweren Unfalls muss der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde informieren (Tz 22). Die Mitgliedsstaaten haben die EU-Kommission über schwere Unfälle zu unterrichten (Tz 29).
Quelle: Seveso-III Richtlinie (pdf)
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