Gut verpackt: ISM

Nicht immer steht Informationssicherheitsmanagement (ISM) auf der „Verpackung“ – und trotzdem ist es drin. Das zu berücksichtigen hilft, Defizite zu vermeiden. Ein Beispiel dafür ist das Risikomanagement. Denn es umfasst nicht nur die Ermittlung der Risikotragfähigkeit und des gewünschten Risikoniveaus, sondern auch deren Einhaltung. Um die Risikotragfähigkeit bzw. das geforderte Risikoniveau nicht zu überschreiten, sind Früherkennung, Überwachung und Steuerung sowie Maßnahmen zur Risikominderung erforderlich. Dass Mängel im Bereich der Sicherheit oftmals ein Risiko zur Folge haben, ist bekannt. Sicherheitsmängel dürfen jedoch nicht zu einer Verletzung der Risikotragfähigkeit und des gewünschten Risikoniveaus führen. Und damit spannt das Risikomanagement – wie auch beim BCM – den Bogen zum Sicherheitsmanagement, im konkreten Fall zum ISM.

Branchenübergreifende und branchenspezifische Gesetze sowie bei Banken und Versicherungen zusätzlich die Mindestanforderungen der BaFin verwenden den Begriff Risikomanagement oder vergleichbare Bezeichnungen. Laut Aktiengesetz, hat der Vorstand „ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“ Gemäß Kreditwesengesetz (KWG) müssen Institute über ein Risikomanagement verfügen. Das gilt laut Investmentgesetz (InvG) auch für Kapitalanlagegesellschaften und gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) auch für Versicherungen.

Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement, kurz MaRisk, verlangen sowohl von Banken als auch von Investmentgesellschaften und Versicherungen, dass „IT-Systeme […] und die zugehörigen IT-Prozesse […] die Integrität, die Verfügbarkeit, die Authentizität sowie die Vertraulichkeit der Daten sicherstellen“ müssen. Die MaRisk führt weiter aus, dass „Prozesse für eine angemessene IT-Berechtigungsvergabe einzurichten [sind], die sicherstellen, dass jeder Mitarbeiter nur über die Rechte verfügt, die er für seine Tätigkeit benötigt“ und dass „IT-Systeme […] zu testen und […] abzunehmen“ sind, wofür „ein Regelprozess der Entwicklung, des Testens, der Freigabe und der Implementierung in die Produktionsprozesse zu etablieren“ ist. „Produktions- und Testumgebung sind dabei grundsätzlich voneinander zu trennen.“ Die InvMaRisk und die MaRisk VA fordern Vergleichbares, wenngleich die Anforderung nach einem Regelprozess in beiden nicht enthalten ist und bei der MaRisk VA der Text zur IT-Berechtigungsvergabe nicht zu finden ist.

In den Erläuterungen zu den MaRisk führt die BaFin aus: „Zu solchen Standards zählen z. B. der IT-Grundschutzkatalog des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der internationale Sicherheitsstandard ISO/IEC 2700X der International Standards Organization.“ In der diesbezüglich weitgehend identischen Formulierung heißt es in den Erläuterungen zur InvMaRisk statt 2700X noch 27002. Die MaRisk VA nutzt ähnliche Formulierungen wie die InvMaRisk, verwendet jedoch noch den Begriff „IT-Grundschutzhandbuch“.

Diese Beispiele zeigen, dass auch aus Sicht des Gesetzgebers sowie der BaFin das Risikomanagement auf die IT-Sicherheit angewiesen ist, um Risiken auf das geforderte Niveau bringen zu können. Dies erfordert zumindest ein enges Zusammenspiel zwischen dem Risikomanagement und dem Sicherheitsmanagement, das auch organisatorisch abzubilden ist.

Üblich sind im Risikomanagement darüber hinaus die Risikoklassifizierung und die Bildung von Risikoklassen. Auf der anderen Seite erfolgt beim Sicherheitsmanagement oftmals ebenfalls eine Einstufung in Sicherheitsklassen. Eine einheitliche – sprich konsistente – Klassenbildung erspart spätere Anpassungen.

Übrigens, wenn Sie den ersten Artikel dieser Reihe mit dem Titel „Gut verpackt: BCM“ – gelesen haben, müssten Sie an manchen Stellen des vorangegangenen Textes ein déjà-vu gehabt haben. Dennoch hat der Artikel – so hoffe ich – die eine oder andere zusätzliche Erkenntnis gebracht?

 

Literatur / Quellen:

Gesetze

Aktiengesetz, 9.12.2010

Investmentgesetz, 22.6.2011

Kreditwesengesetz, 22.6.2011

Versicherungsaufsichtsgesetz, 1.3.2011

Aufsichtsbehördliche Anforderungen

InvMaRisk, BaFin, 30.06.2010

MaRisk, BaFin, 15.12.2010

MaRisk VA, BaFin, Rundschreiben 3/2009

Bücher

Klaus-Rainer Müller, IT-Sicherheit mit System, VIEWEG+TEUBNER, 2011

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