BaFin veröffentlicht neugefasstes MaComp Rundschreiben

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat heute die Neufassung des Rundschreibens MaComp 4/2010 (WA) veröffentlicht.

Das Rundschreiben beinhaltet Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp).

Unter AT 6.2 werden auch die Anforderungen an eine Notfallvorsorge definiert:

AT 6.2 Mittel und Verfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens:

  1. Zu den notwendigen Mitteln und Verfahren eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zählen insbesondere

    b. Vorkehrungen, um bei Systemausfällen und -störungen Verzögerungen bei der Auftragsausführung oder -weiterleitung möglichst gering zu halten,

Leider fokussiert diese Anforderung in der neugefassten MaComp nur auf Ausfälle und Störungen der IT. Allerdings sind Finanzdienstleistungsunternehmen durch  zahlreiche weitere gesetzliche und regulatorische Anforderungen zur Notfallvorsorge für kritische Geschäftsprozesse gezwungen, so dass diese Einschränkung letztendlich nicht entscheidend für den Umfang der zu treffenden Notfallvorsorge  ist.

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