Fehlendes BCM kann Vorstand den Job kosten

RechtGemäß §91 Abs. 2 AktG ist der Vorstand eines Unternehmens verpflichtet, das Unternehmen so zu organisieren, dass bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden können.

Was dies konkret bedeutet wird aus den Beispielen in dem Artikel in Handelsblatt online deutlich:

Das Landgericht sowie das Kammergericht Berlin hatten sich mit der fristlosen Kündigung eines Mitglieds des Bankvorstandes der Bankgesellschaft Berlin zu beschäftigen.

Das Risikomanagement der Bank erfüllte nicht die gesetzlichen Anforderungen. Der Vorstand sei jedoch verpflichtet ein funktionierendes Frühwarnsystem einzurichten und zu unterhalten. Da er dieser Aufgabe nicht nachgekommen war, sah das Landgericht die fristlose Kündigung als gerechtfertigt an.

Die Regelungen des §91 Abs. 2 AktG wurden bereits im April 1998 im Rahmen des KonTraG (Kontroll- und Transparenzgesetz) eingeführt.

Flankiert wird diese Vorschrift durch §317 Abs. 4 HGB, wonach im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zumindest bei Gesellschaften mit amtlicher Börsennotierung sowohl das Vorhandensein dieser Maßnahmen und eines Überwachungssystems an sich als auch seine Geeignetheit von den Abschlussprüfern zu prüfen und in dem Aschlussbericht zu testieren ist.

Es gibt hierbei keine Verpflichtung ein bestimmtes betriebswirtschaftliches Modell für das Risikomanagement zu implementieren. Hier nimmt der Gesetzgeber Rücksicht auf die unterschiedlichen Ausgangssituationen und Rahmenbedingungen.

Das Risikomanagementsystem muß jedoch hinreichend und geeignet sein, das Ziel der frühzeitigen Erkennung von bestandsgefährdenden Entwicklungen zu erreichen.

Es gilt hierbei die umgekehrte Beweislast, d.h. der Vorstand muß nachweisen können, daß ein angemessenes Risikomanagement existiert.

Bestandsgefährdende Entwicklungen können verschiedene Ursachen haben. Sie können innerhalb des Unternehmens in den Prozessen und Sytemen liegen oder ausserhalb des Unternehmens liegen bei Kunden, Lieferanten, rechtlichen Rahmenbedingungen, Marktbedingungen.

Einen Teil dieser Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen deckt typischerweise das Business Continuity Management ab. In der Business Impact Analyse werden die Geschäftsprozesse, IT-Systeme, Personalressourcen und Informationen identifiziert, deren Ausfall zu einer bestandsgefährdenden Situation führen können.

In der Notfallplanung werden die entsprechenden Vorsorgemaßnahmen identifiziert und festgelegt. Mit Hilfe der Tests wird die Wirksamkeit der Planung und Vorsorgemaßnahmen laufend überprüft.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, daß ohne ein implementiertes Business Continuity Management ein wichtiger Baustein in der Nachweispflicht des Vorstands für ein angemessenes Risikomanagement fehlt. Umso erstaunlicher ist es, wenn Vorstaände und Geschäftsführer zögern ein solches Projekt zu initiieren oder beim Budget knausern. Hilft doch gerade das BCM dem Vorstand in einer Notfallsituation nicht nur das Unternehmen, sondern auch seinen eigenen Vorstandsposten zu sichern.

Sie hierzu auch den ausführlichen Artikel zu diesen Gerichtsentscheidungen im compliancemagazin (www.compliancemagazin.de)

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